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   RG, 05.11.1929 - VII 184/29   

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https://dejure.org/1929,347
RG, 05.11.1929 - VII 184/29 (https://dejure.org/1929,347)
RG, Entscheidung vom 05.11.1929 - VII 184/29 (https://dejure.org/1929,347)
RG, Entscheidung vom 05. November 1929 - VII 184/29 (https://dejure.org/1929,347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 123
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Hinzu kommt, dass hier die Kläger ohne ihr Verschulden über den Umfang ihres Anspruchs im Ungewissen sind, der Beklagte aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, so dass der Beklagte auch unter diesem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts herausgebildeten Grundsatz (RGZ 126, 123; 158, 379; DR 1942, 729) zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
  • BGH, 14.01.1958 - VIII ZR 2/57

    Rechtsmittel

    Die Bestimmungen über den Vorkauf sind auf die Vormiete und die Vorpacht grundsätzlich entsprechend anwendbar (Bestätigung von RGZ 123, 265; 126, 123).

    Denn diese Bestimmung gilt - ebenso wie grundsätzlich alle übrigen den Vorkauf betreffenden Bestimmungen (§§ 504 ff BGB) - entsprechend auch für die Vormiete und gemäß § 581 BGB für die Vorpacht (Palandt BGB 16. Aufl. Einführung vor § 535 Anm. 1 B k; Staudinger BGB 11. Aufl. Vorbem. vor § 504 Nr. 12, § 535 Nr. 120; Soergel BGB 8. Aufl. Vorbem. vor § 504 Anm. 7 und § 510 Anm. 3; RGZ 123, 265, 268; 126, 123, 126).

  • OLG Köln, 05.03.2002 - 3 U 88/01

    Auskunftsanspruch hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen;

    Der Senat verkennt aber nicht, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung von § 510 BGB auf andere Optionsrechte im weiteren Sinne bejaht wird (vgl. RG, Urt. v. 05.11.1929 - VIII 184/29 - in: RGZ 126, 123; BGH, Urt. v. 14.01.1958 - VIII ZR 2/57 - in: MDR 1958, 234), dies gilt jedoch nur, soweit eine dem Vorkaufsrecht vergleichbare Situation vorliegt wie beim Eintritt in einen anderen Vertrag als einen Kaufvertrag und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 510 BGB geboten ist.
  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51

    Rechtsmittel

    Aus der allgemeinen Verpflichtung jedes Schuldners, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, haben Rechtslehre und Rechtsprechung zutreffend eine Nebenverpflichtung zur Auskunftserteilung für die Fälle abgeleitet, in denen der Berechtigte entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (RGZ 108, 7; 126, 123; 158, 379).
  • VGH Hessen, 01.07.1986 - 1 OE 72/81
    Sie hebt darauf ab, daß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes vom 17.03.1978 (GVBl. I S. 153) - i. f. Änderungsgesetz - den Eintritt des Klägers in den Dienstvertrag mit dem Beigeladenen von Gesetzes wegen bewirkt habe - wie das der Definition des in der genannten Vorschrift gebrauchten Begriffs des Eintretens in einen Vertrag als Austausch einer Vertragspartei durch eine andere unter Aufrechterhaltung des Vertrags entspricht (vgl. RGZ 126, 123 ff. [126]) - und daß der Vollzug dieser Vorschrift, welche die Rechtsfolge habe eintreten lassen, nicht verweigert werden könne.
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